Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen Duits Stolk Balkbrug – April 2020

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN RESTAURATIECENTRUM STOLK V.O.F., GROOT OEVER 8, 7707 PV BALKBRUG, NL

I Begriffsbestimmungen

Unter diesen allgemeinen Bedingungen haben die folgenden Begriffe die folgenden Bedeutungen:

Verkäufer = Verkäufer/Auftragnehmer

Käufer = Käufer/Auftraggeber

Vereinbarung = die Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer.

Angebot = ein schriftliches Angebot vom Verkäufer an den Käufer.

Auto/Fahrzeug/Wagen/Objekt = das Objekt oder Fahrzeug; Auto, Klassiker, Youngtimer, Oldtimer, Kutsche oder Wagen. Die Sache, auf die sich ein Angebot oder eine Vereinbarung bezieht.

Der Anbieter = die (juristische) Person, die dem Verkäufer ein Auto oder Fahrzeug zum Umtausch oder Verkauf anbietet.

II Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Restaurierung und den Verkauf von Autos oder Wagen oder Teilen davon und anderem Zubehör, Vereinbarungen über die Inspektion, Bewertung, Reparatur und Wartung sowie für die Erbringung anderer Dienstleistungen durch den Verkäufer, sowie für Zahlungen hierfür und Angebote zu diesem Zweck. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller anderen Vereinbarungen mit dem Käufer und gelten für alle vorvertraglichen Situationen wie Verhandlungen und Angebote, auch wenn diese nicht zum Abschluss einer Vereinbarung führen.
  2. Mit der Erteilung einer Bestellung oder der Zustimmung zu einem Kaufvertrag erklärt der Käufer, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten zu haben, den gesamten Inhalt zur Kenntnis genommen und in seiner Gesamtheit akzeptiert zu haben.
  3. Abweichende Bedingungen gelten nur, soweit sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich akzeptiert wurden und gelten nur für die entsprechenden Vereinbarungen.
  4. Die Vereinbarung, einschließlich aller anwendbaren Bedingungen, spiegelt den vollständigen Inhalt der Rechte und Pflichten der Parteien wider und ersetzt alle vorherigen schriftlichen und/oder mündlichen Vereinbarungen, Erklärungen und/oder Erklärungen der Parteien.
  5. Wenn eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer rechtlich verbindlichen Bestimmung widerspricht und daher nicht gültig ist, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverändert gültig. Die Parteien werden in Absprache eine neue Bestimmung festlegen, die der ursprünglichen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.

III Angebote und Zustandekommen von Vereinbarungen

  1. Alle Angebote des Verkäufers, unter anderem in Bezug auf Preise, Modelle und Ausführung, sind freibleibend, indikativ und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich das Gegenteil festgestellt wird.
  2. Eine Vereinbarung kommt zustande, wenn eine Bestellung vom Verkäufer schriftlich oder elektronisch angenommen wurde. Der Verkäufer ist auch berechtigt, eine mündliche Vereinbarung zu treffen, wenn keine schriftliche oder elektronische Vereinbarung erfolgt ist.
  3. Ergänzungen und/oder Änderungen abgeschlossener Verträge, einschließlich Stornierungen abgeschlossener Verträge und in den anderen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Fällen, gelten nur, wenn und soweit sie von beiden Parteien schriftlich festgelegt wurden.

IV Angebote

  1. Alle Angebote und Offerten des Verkäufers erfolgen schriftlich oder elektronisch und sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Der Verkäufer ist nur dann an Angebote gebunden, wenn darin eine Annahmefrist angegeben ist, die vom Käufer schriftlich und innerhalb dieser Frist angenommen wird, und der Verkäufer dem Käufer eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt hat.
  3. Wenn im Angebot keine Annahmefrist angegeben ist, gilt dieses für eine Dauer von 14 Tagen ab Datum des Angebots.
  4. Die in den Angeboten angegebenen Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.
  5. Der Verkäufer ist nicht an Angebote gebunden, wenn der Käufer vernünftigerweise hätte verstehen müssen, dass diese (einen) offensichtlichen Fehler und/oder Schreibfehler enthalten.
  6. Ein zusammengestelltes Angebot bezüglich des Preises, der Arbeiten und/oder der Dienstleistungen verpflichtet den Verkäufer nicht zur Erbringung eines Teils der Arbeiten und/oder Dienstleistungen zu einem entsprechenden Teil des Preises.
  7. Der Käufer kann keine Rechte aus Angeboten des Verkäufers in Bezug auf spätere Vereinbarungen, Bestellungen, Dienstleistungen und/oder Aktivitäten ableiten.
  8. Wenn der Käufer unvollständige oder falsche Informationen zur Verfügung stellt, die für die Erstellung des Angebots durch den Verkäufer relevant sind, ist das auf der Grundlage dieser unvollständigen oder falschen Informationen abgegebene Angebot nichtig.
  9. Informationen wie Fotos, Abbildungen, Preislisten und Lieferzeiten auf der Website des Verkäufers sind rein informativ und aus diesen können vom Käufer keine Rechte abgeleitet werden.

V Preise

  1. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, gelten die Verkaufspreise des Verkäufers für Lieferungen ab Werk.
  2. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind Montage-, Service- und Transportkosten, Prüfkosten und Kosten um das Auto fahrbereit zu machen, sowie andere Steuern und Abgaben wie BPM / MwSt. nicht im Preis enthalten.
  3. Wenn sich die Preise und/oder Kosten preisrelevanter Faktoren wie beispielsweise Löhne, Materialien, Versicherungsprämien, Einkaufpreise, Steuern usw. aus irgendeinem Grund in der Zeit zwischen dem Abschluss des Vertrags und dessen Erfüllung erhöhen, ist der Verkäufer berechtigt, den dem Käufer berechneten Preis entsprechend anzupassen.

VI Veränderungen

Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Wissen oder Kenntnis des Käufers technisch notwendige Änderungen an den verkauften Autos oder Fahrzeugen, deren Ausrüstung und/oder Teilen vorzunehmen, ohne dass der Käufer hieraus Rechte ableiten kann.

VII Lieferzeiten

  1. Die angegebenen Lieferzeiten sind Richtwerte und können niemals als endgültige Fristen angesehen werden, es sei denn, das Gegenteil wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Bei verspäteter Lieferung muss der Verkäufer daher zunächst schriftlich über den Verzug informiert werden.
  2. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die durch die Nichteinhaltung von (Liefer)zeiten entstehen.

VIII Lieferung und Übergang des Risikos

  1. Die Lieferung erfolgt nach (schriftlicher) Ankündigung nach Wahl des Verkäufers:
    a.
    indem die verkauften Waren dem Verkäufer zur Verfügung gestellt werden;
    b.
    durch Lieferung des verkauften Artikels an die Adresse des Käufers.
  2. Wenn die verkauften Waren dem Verkäufer zum Nutzen des Käufers zur Verfügung gestellt werden, muss der Käufer die verkauften Waren innerhalb von fünf Tagen nach der Bereitstellung der Waren abholen.
  3. Bei Lieferung der vom Verkäufer verkauften Ware an die Adresse des Käufers hat der Käufer die Lieferung unverzüglich anzunehmen.
  4. Wenn der Käufer die verkaufte Ware nicht innerhalb der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Frist abholt, oder wenn die verkaufte Ware nicht gemäß Absatz 3 dieses Artikels abnimmt, ist der Verkäufer berechtigt, Lagerkosten gemäß dem im Unternehmen des Verkäufers oder vor Ort geltenden Tarif zu berechnen. Das Risiko der Beschädigung und/oder Verlust liegt beim Käufer. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel XV geht das Risiko nach fünf Tagen nach Verfügbarkeit des verkauften Artikels für den Käufer auf diesen über, oder mit sofortiger Wirkung, wenn der Verkäufer den verkauften Artikel an (die Adresse) des Käufers liefert.
  5. Vom Verkäufer zu liefernde Waren reisen auf Risiko des Käufers. Dieses Risiko geht auf den Käufer über, sobald das Auto/Fahrzeug/Objekt die Werkstatt oder den Verkaufsraum des Verkäufers verlassen hat.

IX Zahlungen

  1. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, vom Käufer eine Vorauszahlung des vom Käufer geschuldeten Betrags bis (in jedem Fall) zu einem Anteil von 33% hiervon zu verlangen. Die Rechnung über die Vorauszahlung muss vor Lieferung des gekauften Artikels bezahlt werden.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, muss die Zahlung ohne Aufrechnung, auch von zusätzlichen Kosten, vor oder bei Kauf oder Lieferung des verkauften in Bar erfolgen. Als Barzahlung gilt auch die Gutschrift des Betrags auf ein von uns angegebenes Bank- oder Girokonto zum Zeitpunkt der Lieferung. Alle Zahlungsbedingungen gelten als endgültige Fristen.
  3. Wenn eine Zahlung durch Teilzahlungen, Ratenzahlungen oder Vorauszahlungen vereinbart wurde, ist der Kunde auch verpflichtet, die fälligen Beträge innerhalb der jeweiligen Fälligkeitstermine zu zahlen. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten auszusetzen.
  4. Hat der Käufer den verkauften Gegenstand nicht innerhalb der in Artikel VIII Absatz 2 genannten Frist abgeholt oder gemäß Artikel III Absatz 3 gekauft, erhält er die Rechnung über den verkauften Gegenstand, die unverzüglich zu zahlen ist. Als Fälligkeitsdatum gilt das auf der Rechnung angegebene Fälligkeitsdatum.
  5. Wenn der Käufer eine oder mehrere Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, schuldet der Käufer dem Verkäufer ab dem Fälligkeitsdatum gesetzliche Zinsen für alle verspäteten Zahlungen pro Monat oder Teil eines Monats, wobei ein Teil eines Monats als voller Monat gilt.
  6. Der Käufer schuldet auch die außergerichtlichen und gerichtlichen Inkassokosten. Außergerichtliche Inkassokosten sind alle Kosten, die dem Verkäufer entstehen, um die vom Käufer aus dem Vertrag geschuldeten Beträge einzuziehen, z. B. Rechnungen von Anwälten und Staatsanwälten, Gerichtsvollziehern, Vertretern und Inkassobüros. Die außergerichtlichen Kosten werden wie folgt ermittelt: Auf die ersten 0 bis 2.500 € können 15% mit einem Minimum von 40 € berechnet werden. 10% werden auf die nächsten 2.500 bis 5.000 € berechnet. Auf die folgenden 5.000 bis 10.000 € werden 5% berechnet. 1% wird auf die folgenden 10.000 € bis 190.000 € berechnet. Auf das darüber hinaus gehende  können 0,5% berechnet warden, mit einem Höchstbetrag von 6.775 €.

X Beschwerden

  1. Alle Reklamationen müssen schriftlich und spätestens 8 Tage nach Rechnungsdatum erfolgen.
  2. Wenn sich herausstellt, dass eine Reklamation vom Verkäufer begründet ist, ist der Verkäufer nur verpflichtet, die Mängel zu beheben, ohne dass der Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen kann. Reklamationen werden nicht akzeptiert, wenn die Mängel die Verwendung der Ware nicht verhindern oder behindern.
  3. Reklamationen entbinden den Käufer nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer.
  4. Hat der Käufer spätestens 8 Tage nach Erhalt der Rechnung keine schriftlichen Anmerkungen zu den berechneten Preisen oder sonstigen Mängeln abgegeben, so gelten dies als akzeptiert.

XI Ankauf

  1. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nur, wenn der Verkäufer im Falle eines Verkaufs (sogenannter Trade-In) ein Auto ankauft, und der Käufer/Anbieter:– eine Privatperson ist, die selbst keinen Vorsteuerabzug erhalten hat;
    – eine (Regierungs-) Institution und kein Unternehmer ist;
    – ein Unternehmer ist, der das Auto ausschließlich für freigestellte Dienstleistungen gekauft hat;
    – ein Kleinunternehmer ist, der von den administrativen Verpflichtungen gemäss Artikel 25, Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes 1968 befreit wurde;
    – ein anderer (autorisierter) Wiederverkäufer ist, und die MwSt für das angekaufte Fahrzeug nicht ausweisbar ist.
  1. Der Käufer / Anbieter versichert dass die von ihm angegebenen Informationen über den Schadensverlauf des angekauften Fahrzeugs korrekt sind.
  2. Der Verkäufer ist nicht länger als 14 Tage nach dem Tag der Bewertung an eine Bewertung gebunden, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Am Tag der Übergabe des zu kaufenden Fahrzeugs muss es sich in demselben Zustand wie zum Zeitpunkt der Bewertung befinden.
  4. Erfolgt die Übergabe des zu kaufenden Fahrzeugs nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist und/oder befindet sich das zu kaufende Fahrzeug nicht mehr im gleichen Zustand wie zum Zeitpunkt der Bewertung, so ist der Verkäufer berechtigt, eine neue Bewertung durchführen zu lassen. Sollte sich herausstellen, dass diese niedriger ist, kann der Anbieter/Käufer keine Rechte aus der früheren höheren Bewertung ableiten.
  5. Das anzukaufende Auto mussen bei Lieferung des verkauften Autos geliefert werden.
  6. Wenn der Käufer/Anbieter beim Verkauf eines neuen Autos bei gleichzeitigem Ankauf eines Autos das zu kaufende Auto bis zur Auslieferung des neuen Autos weiter fährt, geht das zu erwerbende Auto erst nach der tatsächlichen Lieferung des Autos durch den Käufer an den Verkäufer in das Eigentum des Verkäufers über. Bis zu diesem Datum liegt das Risiko für das anzukaufende Auto beim Käufer/Anbieter.
  7. Das zu kaufende Auto muss bei der tatsächlichen Lieferung über eine gültige Zulassungsbescheinigung (Teil I und Teil II) verfügen. Wenn eines oder mehrere der oben genannten Papiere fehlen, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die durch den Neuerhalt der Zulassungsbescheinigung entstehenden Kosten sowie die damit verbundene Wertminderung dem Käufer/Anbieter zu berechnen. Darüber hinaus muss der Käufer/Anbieter in diesem Fall das Fahrzeug mit einer vorläufigen Zulassungsbescheinigung liefern.
  8. Im Falle eines Ankaufs muss der (private) Käufer/Anbieter gemäß Absatz 1, unter Beachtung der geltenden Mehrwertsteuerbestimmungen für den Ankauf gebrauchter beweglicher Sachen eine Ankauferklärung ausfüllen und unterschrieben.
  9. Die Vereinbarung über den Trade-In/Ankauf wird unter der aufschiebenden Bedingung der schriftlichen Genehmigung durch die Geschäftsführung des Verkäufers geschlossen. Die Bestimmungen von Artikel III Absatz 2 gelten entsprechend.

XII Schadensbewertung

Wenn der Verkäufer eine Schadensbewertung durchgeführt hat, berechnet der Verkäufer dem Käufer/Kunden die tatsächlich angefallenen Kosten mit einem Mindestbetrag von 100 € ohne Mehrwertsteuer. Diese Kosten werden nicht berechnet, wenn der Verkäufer einen Reparaturauftrag erhält oder wenn die Lieferung eines (anderen) Autos/Fahrzeugs mit dem Verkäufer vereinbart wurde.

XIII Gutachter/Vermittler

  1. Definitionen
    a. Der Gutachter/Vermittler ist Stolk Balkbrug, Groot Oever 8, 7707 PV Balkbrug, NL.
    b.
    Objekte: alle beweglichen Sachen, über die sich die Dienstleistungen des Gutachters/ Vermittlers erstrecken können.
    c.
    Wert: Der Wert, den Objekte vom Gutachter/Vermittler zugewiesen bekommen
  2. Eine Vereinbarung zwischen dem Gutachter/Vermittler und dem Kunden wird geschlossen, nachdem der Kunde dem Gutachter/Vermittler den Aufrag schriftlich oder mündlich erteilt hat. Der Vertrag kommt in jedem Fall zustande, sobald der Gutachter/Vermittler mit der Ausführung des Auftrages des Kunden mit Zustimmung des Kunden begonnen hat.
  3. Eine Vereinbarung über ein Wertgutachten zwischen dem Gutachter/Vermittler und dem Kunden wird für einen bestimmten Zeitraum geschlossen und endet mit der Begutachtung des Objekts und der Erstellung des schriftlichen Berichtes. Eine Vereinbarung zur Vermittlung zwischen dem Gutachter/Vermittler und dem Kunden wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  4. Kosten, die nicht Teil des Honorars sind, die aber bei der Ausführung eines Auftrags entstanden sind, können dem Kunden in Rechnung gestellt werden, einschließlich Reise- und Unterbringungskosten, die mit der Mehrwertsteuer zu erhöhen sind.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Gutachter/Vermittler alle Informationen zu geben, die für die Erbringung seiner Dienstleistungen wesentlich sind. Für den Fall, dass der Kunde Informationen zurückhält oder falsche Angaben macht, hat der Gutachter/Vermittler das Recht, sein Honorar anzupassen.
  6. Der Gutachter/Vermittler ist berechtigt, nach Rücksprache mit dem Kunden, Hilfspersonen hinzuzuziehen und dem Kunden die Kosten hierfür in Rechnung zu stellen.
  7. Die Dienstleistungen gelten als nach bestem Wissen erbracht und können vom Gutachter/Vermittler erbracht werden, ohne dass der Gutachter/Vermittler eine Ergebnisverpflichtung übernimmt. Der Gutachter/Vermittler haftet nicht für Schäden, die von ihm oder von ihm im Zusammenhang mit der Ausführung eines Auftrags beauftragten Hilfspersonen oder Mitarbeitern verursacht wurden, es sei denn, der Schaden wurde durch Vorsatz oder bewusste Leichtfertigkeit verursacht. Die Haftung für den Gutachter/Vermittler ist in jedem Fall auf die Höhe des erhaltenen Honorars begrenzt. In keinem Fall haftet der Gutachter/Vermittler für Geschäfts-, Folge-, Vermögensschäden und/oder indirekte Schäden.
  8. Die Wertbegutachtung wird ausschliesslich für den Kunden durchgeführt. Daraus kann nur der Kunde Rechte ableiten. Dritte können daher keine Rechte aus der Bewertung zugunsten des Kunden ableiten.
  9. Sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anders angegeben, bedeutet „Vermittlungsauftrag“: ein Auftrag zur Vermittlung beim Zustandekommen und dem Abschluss von Vereinbarungen in Bezug auf Gegenstände und alles, was damit zusammenhängt.
  10. Ein Auftrag kann unter anderem umfassen: – das Erörtern und Beraten über die Möglichkeiten um zu einer Vereinbarung in Bezug auf Gegenstände zu kommen;- die Bewertung des Zustands, der Qualität und des Wertes von Gegenständen;
    – das Führen von Verhandlungen durch den Gutachter/Vermittler;
    – Begleitung und Beratung während und nach Abschluss einer Vereinbarung.
  11. Der Kunde wird den Vermittler nicht an der Erfüllung seiner Aufgabe hindern und keine Dienstleistungen von anderen als dem Vermittler in Anspruch nehmen, und unter Umgehung des Vermittlers keine Vereinbarungen in Bezug auf Gegenstände abschliessen und hierzu auch keine Verhandlungen führen. Der Kunde, der gegen die Bestimmungen dieses Artikels verstößt, schuldet die vollen Gebühren und Kosten, unabhängig davon, ob eine Vereinbarung über den Vermittler geschlossen wird oder nicht.
  12. Gemäß Artikel XIII 3 gilt ein Vermittlungsauftrag vom Kunden als auf unbestimmte Zeit erteilt, sofern der Vermittler und der Kunde nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Der Vermittlungsauftrag endet unter anderem durch dan Abschluss der beabsichtigten Vereinbarung, die Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen, den Rücktritt des Kunden oder die Rückgabe der vom Vermittler zu vermittelnden Gegenstände. Wenn und soweit ein Vermittlungsauftrag an eine Frist gebunden ist, endet der Auftrag nach Ablauf dieser Frist.
  13. Der Kunde schuldet dem Vermittler Honorar und Kosten, wenn:
    a. Ein Auftrag mit dem Widerruf durch den Kunden endet;
    b. Eine Vereinbarung über Gegenstände geschlossen wird, unabhängig davon, ob vom Auftrag abgewichen wird oder nicht;
    c.
    Ein Auftrag mit Ablauf der Frist endet, und nach Beendigung des Auftrags eine Vereinbarung über die Gegenstände geschlossen wird, die das Ergebnis von Leistungen des Vermittlers während der Dauer des Auftrags sind oder von Handlungen des Kunden unter Verstoß gegen Artikel XIII. 
  14. Der Abschluss einer Vereinbarung gilt, vorbehaltlich gegenteiliger Beweise, als Ergebnis von Dienstleistungen des Vermittlers während der Laufzeit eines Auftrags oder als Verstoss gegen den unter c genannten Artikel, wenn die Vereinbarung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der für den Auftrag vereinbarten Frist geschlossen wurde.
  15. Wenn eine abgeschlossene Vereinbarung aufgrund von Versäumnissen einer der Parteien oder aus anderen Gründen nicht ausgeführt wird, hat dies keinen Einfluss auf das Recht des Gutachters/Vermittlers auf ein Homorar und die Erstattung von Kosten.

XIV. Höhere Gewalt (nicht zurechenbarer Mangel)

  1. Die Leistungen des Verkäufers sind von außergewöhnlich spezialisierter und besonderer Handwerksleistung. Der Service hängt auch von der Verfügbarkeit knapper Teile ab. Der Verkäufer bindet sich von daher nicht an Lieferzeiten, sondern ist verpflichtet, den Käufer regelmäßig über den Fortgang der Arbeiten zu informieren. Insoweit wird ihm ein Versäumnis des Verkäufers nicht angelastet, wenn es eine Situation höherer Gewalt ist.
  2. Unter höherer Gewalt wird verstanden: ein Mangel, der dem Verkäufer nicht zuzurechnen ist, weil er nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist, noch nach Gesetz, Rechtsakt oder allgemein anerkannten Normen zu seinen Lasten geht, einschließlich des Falls, dass der der Verkäufer durch ein (zurechenbares) Versäumnis oder Fahrlässigkeit Dritter seine Leistungen nicht erbringen kann.

    Als höhere Gewalt gelten auch:
    • Betriebsunterbrechung jeglicher Art und Weise;
    • Temporäre oder dauerhafte Verfügbarkeit von Arbeitskräften.
    • Verspätete Lieferung durch einen oder mehrere Lieferanten des Lieferanten bzw. der gesamten LIeferantenkette.
    • Nicht verfügbare oder intermittierende Dienstprogramme.
    • Transportschwierigkeiten oder Hindernisse jeglicher Art, die den Transport zum Verkäufer oder vom Verkäufer zum Käufer verhindern oder erschweren.
    • Krieg, Kriegsdrohung, Aufruhr, Sabotage, Überschwemmung, Feuer, Aussperrung, Betriebsbesetzung, Streiks und geänderte behördliche Maßnahmen.

  3. Im Falle höherer Gewalt hat der Verkäufer das Recht, innerhalb von 1 Monat nach Eintritt eines Umstands, der höhere Gewalt darstellt, nach seiner Wahl entweder die Fertigstellungsfrist zu ändern oder den Vertrag außergerichtlich aufzulösen zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet sind.
  4. Nach Auflösung des Vertrages hat der Verkäufer Anspruch auf Entschädigung für bereits entstandene Kosten und/oder von ihm durchgeführte Arbeiten.

XV Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an allen vom Verkäufer an den Käufer verkauften Waren verbleibt beim Verkäufer, solange der Käufer die Forderungen des Verkäufers aus dieser oder anderen Vereinbarungen nicht bezahlt hat, solange der Käufer die Forderungen aus den bereits ausgeführten oder noch auszuführenden Arbeiten aus dieser oder anderen Vereinbarungen noch nicht bezahlt hat, und solange der Käufer die Ansprüche des Verkäufers aufgrund einer Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen durch den Käufer, einschließlich Ansprüche in Bezug auf Strafen, Zinsen und Kosten, nicht bezahlt hat.
  2. Vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten ist der Käufer nicht berechtigt, die verkauften Waren an Dritte zu übergeben, zu verpfänden oder an Dritte zu übertragen.
  3. Für den Fall, dass ein Dritter nach Treu und Glauben das Eigentum an der nicht bezahlten Ware erworben hat und dieser Dritte den geschuldeten Kaufpreis noch nicht bezahlt hat, verpflichtet sich der Käufer bereits, im Namen des Verkäufers eine Abtretung der Forderung zu erstellen, die der Käufer gegenüber diesem Dritten hat.

XVI Urheberrecht und Recht am eigenen Bild

Das Urheberrecht an Fotos und Videos von Fahrzeugen, Kraftfahrzeugen, deren Teilen und anderen verwandten Gegenständen, die vom Auftraggeber angeboten werden (im Folgenden als Auftragsgegenstände bezeichnet) und die vom Auftragnehmer erstellt wurden, liegt beim Auftragnehmer. Ein Dritter darf niemals ein Foto ohne die Zustimmung des Fotografen und ohne Angabe, wer der Fotograf ist, veröffentlichen.
Das Weiterleiten von Fotos an gewerbliche Dritte (z. B. Lieferanten) ist nicht gestattet. Wenn eine solche Partei Fotos für kommerzielle Zwecke verwenden möchte, so muss der Auftragnehmer hierzu vorab kontaktiert werden. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Bedingung wird dem Auftragnehmer mindestens das Dreifache einer branchenüblichen Lizenzgebühr erstattet, ohne dass der Anspruch auf Entschädigung für andere erlittene Schäden hierdurch erlischt.

Das Recht am eigenen Bild erstreckt sich nicht auf Auftragsgegenstände.
Durch das Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Erlaubnis, seine Fotos und Videos für geschäftliche Zwecke (Website, soziale Medien, Wettbewerbe usw.) zu verwenden, sofern der Auftraggeber diesem nicht im Voraus widersprochen hat.

Eine Fahrzeugkennzeichen kann personenbezogene Daten enthalten und wird auf Fotos und Videos so weit wie möglich nicht gezeigt.

XVII Garantie und Haftung

  1. Der Verkäufer bietet Garantie für gelieferte Autos und Fahrzeuge sowie Bauteile in Übereinstimmung mit der darauf gegebenen Garantie gemäss den vom Verkäufer herausgegebenen Garantiebedingungen, die bei Lieferung des Autos/Fahrzeugs übergeben werden. Wenn eine Bestimmung in diesen Garantiebedingungen oder im Garantiezertifikat vom Käufer nicht erfüllt wird, erlischt die Garantie. In jedem Fall erlischt die Garantie, wenn der Käufer den verkauften Artikel unsachgemäß behandelt oder während des Garantiezeitraums eine technische Änderung an Teilen oder Ausrüstungen des gekauften Artikels durch nicht autorisierte Dritte vorgenommen oder veranlasst hat, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Sachverhalt stehen für welchen die Garantie beansprucht wird.
  2. Für beauftragte Notreparaturen wird keine Garantie übernommen. Ansprüche aus der Garantie verfallen, wenn:
    a. Der Käufer nach Feststellung der Mängel den Verkäufer nicht schnellstmöglich hierüber informiert;
    b. Dem Verkäufer nicht die Möglichkeit eingeräumt wird, die Mängel zu beheben;
    c. Dritte ohne Wissen oder Zustimmung des Verkäufers Arbeiten verrichten, die im Zusammenhang mit denjenigen vom Verkäufer ausgeführten Arbeiten stehen, für die die Garantie geltend gemacht wird. Die Garantie gilt jedoch, wenn anderswo die Notwendigkeit einer sofortigen Reparatur entstanden ist und dies vom Käufer anhand der Angaben des anderen Reparaturbetriebs und/oder anhand der defekten Teile nachgewiesen werden kann. Die unter b. und c. aufgeführten Bedingungen gelten nicht, wenn eine Reparatur im Ausland erforderlich ist. In diesem Fall erfolgt die Erstattung der Reparaturkosten auf der Grundlage des für den Verkäufer geltenden Preisniveaus. Diese Entschädigung übersteigt in jedem Fall niemals die tatsächlich angefallenen Kosten.
    d. Überholte oder getestete Teile – insbesondere Einspritzventile, Mengenteiler und Warmlaufregler – durch den Käufer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung durch den Verkäufer in Betrieb genommen werden.
  3. Mängel, die auf Vorsatz, Vernachlässigung der normalen oder vorgeschriebenen Wartung, fehlerhafte Installation/Anschluss durch Dritte, schlechte Behandlung, fehlerhafte (oder normalerweise unvorhersehbare) Verwendung und/oder Reparaturen oder Änderungen zurückzuführen sind, die nicht im Unternehmen des Verkäufers durchgeführt wurden, sind von der Garantie ausgeschlossen. So sind Mängel und Schäden, die durch die Teilnahme des Fahrzeugs an Wettkämpfen oder Geschwindigkeitsprüfungen verursacht werden, ebenso ausgeschlossen wie Motorschäden, die durch die Verwendung von Kraftstoffen entstehen, für die der Motor (gemäß den Werksvorschriften für den vorgeschriebenen Kraftstoffgebrauch) nicht geeignet ist oder für die der Motor nicht vom Verkäufer geeignet gemacht wurde. Defekte an Kraftstoffsystemen sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Tank und zusätzliche Komponenten nicht gespült oder erneuert wurden.
  4. Die Garantien gelten für Lieferungen neuer Artikel (einschließlich Teile/Komponenten), sofern und soweit diese vom Hersteller gewährt werden. Teile, die vom Verkäufer bei Dritten beschafft werden, oder Arbeiten, die von Dritten in Auftrag des Verkäufers durchgeführt werden, unterliegen keiner anderen Garantie als derjenigen, die der Verkäufer von diesen Dritten hierfür erhalten hat.
  5. Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen sind:
    – Mängel an Materialien oder Teilen, die vom Käufer/Kunden vorgeschrieben oder zur Verfügung gestellt wurden;
    – Mängel, die auf Entwürfe, Zeichnungen, Konstruktionen oder Arbeitsmethoden zurückzuführen sind, die vom Käufer/Kunden zur Verfügung gestellt wurden, oder auf Ratschläge des Käufers/Kunden;
    – Mängel an eingebauten elektronischen Bauteilen;
    – Motorschäden, die durch einen Ausfall und/oder eine falsche Verwendung der elektronischen Komponenten und/oder der elektronischen Peripherie verursacht wurden, sind von der Garantie ausgeschlossen, ebenso wie Mängel an Gegenständen, die keine Material- und/oder Konstruktionsfehler sind (wie etwa Mängel aufgrund normaler Abnutzung, innerer und äußerer Verschmutzung, Rost- und Lackschäden, Transport, Einfrieren, Überhitzen, Überlastung und/oder Fallenlassen des Produkts);
    – Ebensowenig besteht kein Gewährleistungsanspruch in Bezug auf Mängel, die durch zum Objekt gehörende aber nicht vom Verkäufer geprüfte Ausrüstung verursacht werden.
  6. Die angegebenen Garantien werden nur dem Käufer/Kunden gewährt und gelten nicht für Rechtsnachfolger.
  7. Wenn ein Bauteil innerhalb der Garantiezeit des Autos/Fahrzeugs ausgetauscht wird, bleibt auch für dieses ersetzte Teil die ursprüngliche Garantiezeit des Autos/Fahrzeugs in Kraft („keine Garantie auf Garantie“).
  8. Unbeschadet der Gewährleistungsbestimmungen, deren Beschränkungen durch geltendes Recht als auch durch solche europäischen Gesetze und Vorschriften, die unmittelbare Wirkung haben und noch nicht gesetzlich umgesetzt wurden, schließt der Verkäufer ausdrücklich jede weitere Haftung für alle Schäden aus irgendeinem Grund in Bezug auf die von ihm gelieferten Waren und (Reparatur-) Arbeiten aus, einschliesslich aller direkter und indirekter Schäden, wie Folgeschäden oder betriebliche Schäden, mit Ausnahme von Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Mitarbeiter und/oder Hilfspersonen verursacht wurden.
  9. Wenn auf der Rechnung keine Garantie angegeben ist, wenn das Auto/Fahrzeug geliefert wird, wird das Auto/Fahrzeug wie gesehen und gefahren gekauft, also ohne jegliche Garantie.
  10. Wenn und soweit aus irgendeinem Grund eine Haftung des Verkäufers besteht, ist diese Haftung jederzeit auf den Betrag begrenzt, der im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung des
    Verkäufers zur Auszahlung kommt.
  11. Der Verkäufer haftet nicht für den Diebstahl oder Verlust von Eigentum des Käufers und/oder Dritter, die sich im oder am Auto/Fahrzeug/Gegenstand befinden und die der Auftragnehmer aus irgendeinem Grund in seinem Besitz hat. Zum Eigentum des Kunden gehören auch Ladung, Inventar sowie schriftliche Dokumente oder Wertpapiere
  12. Nicht entschädigungsfähig sind Folgeschäden jeglicher Art und Schäden, die auf eine fehlerhafte oder missbräuchliche Verwendung des Artikels durch den Käufer zurückzuführen sind.
  13. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Produkthaftung für eines vom Käufer an einen Dritten geliefertes Produkt ergeben welches (teilweise) aus vom Verkäufer gelieferten Waren besteht.
  14. Nach Lieferung eines Artikels an und Annahme durch den Käufer geht das Risiko für diesen Artikel auf den Käufer über.
  15. Der Verkäufer führt die Arbeiten gemäß dem Auftrag und den Anweisungen des Käufers aus. Der Auftrag und die Anweisungen sowie deren Folgen sind vollständig auf Kosten und Gefahr des Käufers.

XVIII Versicherung während des Verkaufs-, Reparatur- oder Restaurierungszeitraums

  1. Für Verkaufs-, Reparatur- oder Restaurierungsaufträge muss der Käufer/Kunde für die Dauer des Verkaufs, der Reparatur oder der Restaurierung eine Versicherung für die zum Verkauf, zur Reparatur oder zur Restaurierung angebotenen Artikel abschließen.

XIX Reparaturen/Restaurierungen

  1. Die Angebote des Verkäufers/Auftragnehmers bezüglich der Preise für Reparatur/Restaurierung und Reparatur/Restaurierungsdauer sind völlig freibleibend, indikativ und unverbindlich.
  2. Die für die Abgabe eines Angebots erforderlichen Kosten für die Durchführung einer Voruntersuchung können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Dies wird vom Verkäufer bei Annahme mitgeteilt. Wird das Angebot nicht angenommen, sind die hierfür anfallenden Kosten grundsätzlich abrechnungsfähig und sofort fällig und in bar zu zahlen.
  3. Wenn sich während der Ausführung der Arbeiten herausstellt, dass diese aufgrund des Zustands des Autos/Fahrzeugs/Objekts, seiner Teile oder der vom Kunden zur Verfügung gestellten Waren nicht oder nicht vollständig durchführbar sind, wird der Auftragnehmer den Kunden darüber informieren. Die Parteien werden dann in gemeinsamer Konsultation entscheiden, ob die Vereinbarung geändert werden sollte. Die Vereinbarung wird dann erforderlichenfalls angemessen und gerecht geändert.
  4. Der Kunde haftet in vollem Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen, die er dem Auftragnehmer über das anvertraute Auto/Fahrzeug/Objekt zur Verfügung stellt, einschließlich der Rechtmäßigkeit des Eigentums.
  5. Der Verkäufer/Auftragnehmer kann das Zurückbehaltungsrecht am Auto/Fahrzeug/Objekt ausüben, wenn der Käufer/Kunde die Kosten der Arbeiten am Auto/Fahrzeug/Objekt nicht oder nicht vollständig bezahlt, auch wenn die Kosten frühere Arbeiten des Verkäufers am gleichen Auto/Fahrzeug betreffen. Der Verkäufer kann das Zurückbehaltungsrecht auch dann ausüben, wenn der Streit vor einen Richter gebracht wurde.
  6. Wurde das betreffende Auto/Fahrzeug/Objekt nach Ausführung der dem Verkäufer beauftragten Arbeiten und Benachrichtigung des Käufers/Kunden nicht innerhalb einer Woche nach dem letztgenannten Zeitpunkt abgeholt, so ist der Verkäufer berechtigt, Lagerkosten gemäß den Tarifen des Unternehmens des Verkäufers zu berechnen. Die Lagerung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers/Kunden, außer bei Schäden, die unmittelbar auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen.
  7. Ersetzte Materialien oder Gegenstände werden dem Käufer/Kunden nur zur Verfügung gestellt, wenn er dies ausdrücklich wünscht und dies dem Verkäufer im Voraus mitteilt. Im anderen Fall gehen die Materialien in das Eigentum des Verkäufers über, ohne dass der Käufer/Kunde diesbezüglich eine Entschädigung verlangen kann.
  8. Die Gewährleistung für Reparaturen beträgt 3 Monate nach Ausführung, unbeschadet der gesetzlichen Beschränkungen sowie der europäischen Gesetze und Vorschriften, die unmittelbare Wirkung haben und noch nicht gesetzlich umgesetzt werden. Ein Anspruch auf Gewährleistung erlischt, wenn nicht autorisierte Dritte Arbeiten im Zusammenhang mit Montage-, Restaurierungs-, Reparatur- und/oder Wartungsarbeiten des Verkäufers ohne unser vorheriges Wissen und/oder unsere Erlaubnis ausgeführt haben, die in Zusammenhang mit dem Sachverhalt stehen für welchen die Garantie beansprucht wird.
  9. Zeichnungen und andere Dokumente, mit Ausnahme von Gutachten und vom Auftraggeber übergebener Dokumente, die Bestandteil der Vereinbarung oder des Angebots sind, bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Erlaubnis in keiner Weise ganz oder teilweise übernommen oder reproduziert oder an Dritte zur Einsicht weitergegeben werden. Sie müssen auf erste Anfrage an den Auftragnehmer zurückgesandt werden
  10. Speziell für den Käufer/Kunden bestellte Teile können nicht umgetauscht oder zurückgegeben werden.

XX Reklamationen und Verjährung

  1. Reklamationen müssen vom Käufer/Kunden innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung des Mangels oder nachdem der Mangel vernünftigerweise hat entdeckt werden können, schriftlich beim Verkäufer eingereicht werden. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass der Käufer/Kunde den gekauften Artikel bedingungslos angenommen hat. Bei sichtbaren Mängeln hat der Käufer/Kunde die Mängel dem Verkäufer unverzüglich nach Lieferung zu melden, andernfalls wird davon ausgegangen, dass der Käufer/Kunde die gekaufte Ware bedingungslos angenommen hat.
  2. Reklamationen werden nicht bearbeitet, wenn sich herausstellt, dass der Käufer/Kunde oder nicht autorisierte Dritte etwas an den Objekten geändert oder repariert haben, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der Reklamation stehen, es sei denn, dies wurde mit ausdrücklicher Genehmigung des Verkäufers oder in Notfällen gemacht, in denen der Käufer sich im Voraus nicht mit dem Verkäufer abstimmen konnte, den Verkäufer aber dennoch unverzüglich über den Notfall informiert hat.
  3. Alle Ansprüche gegen den Verkäufer, die diesem nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Entstehung schriftlich übermittelt wurden, verfallen mit der Maßgabe, dass ausschliesslich für natürliche Personen/Verbraucher eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Auslieferung des neuen Autos/neuer Bauteile gilt.

XXI Auflösung

  1. Unbeschadet unseres Rechts, die Erfüllung zu verlangen, ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufvertrag aufzulösen, wenn der Käufer vom Vertrag zurücktreten möchte, wobei der Verkäufer berechtigt ist, dem Käufer 15% des Kaufpreises, einschließlich eventuell fälliger Mehrwertsteuer und BPM, als Schadenersatz zu berechnen, abzüglich einer eventuellen Inzahlungnahme.
  2. Der Käufer schuldet keine Stornierungskosten, wenn der Käufer den Vertrag im Falle eines Fernabsatzes auf der Grundlage von Art. 7: 46d des Bürgerlichen Gesetzbuches rechtmässig aufgelöst hat.
  3. Der Verkäufer kann, zusätzlich zu den anderen ihm zustehenden Rechten, den Kaufvertrag mit dem Käufer jederzeit ohne weitere Inverzugsetzung und rechtliche Intervention und ohne Haftung gegenüber dem Käufer durch eine schriftliche Mitteilung an den Käufer aussetzen und/oder auflösen, wenn der Käufer eine oder mehrere seiner Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, wenn der Käufer seine fälligen Schulden nicht begleichen kann oder seine fälligen Schulden unbezahlt lässt, zahlungsunfähig wird, wenn über das Vermögen des Käufers ein Konkursverfahren eröffnet wird, eine gesetzliche Umschuldungsregelung vom Käufer beantragt oder für diesen ausgesprochen wurde, oder wenn der Käufer sein Geschäft einstellt und/oder dem Käufer eine Pfändung auferlegt wird, die nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Sicherstellungsdatum aufgehoben wird.
  4. Tritt eine der in Absatz 3 dieses Artikels beschriebenen Situationen ein, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich darüber zu informieren.

XXII Geltendes Recht und Streitigkeiten

  1. Für die Vereinbarung gilt niederländisches Recht. Nur das am Geschäftssitz des Verkäufers zuständige Zivilgericht entscheidet über Streitigkeiten. Die Parteien können eine andere Form der Streitbeilegung vereinbaren, beispielsweise ein Schiedsverfahren oder eine Mediation.
  2. Vorbehaltlich von Streitigkeiten bezüglich der Herstellergarantie, wofür in den Garantiebedingungen separate Regelungen gelten, werden alle Streitigkeiten, die sich aus einer Vereinbarung ergeben, für die die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, oder aus weiteren Vereinbarungen, die sich aus solchen Vereinbarungen ergeben können, vom Gericht Oost-Nederland, Standort Zwolle, verhandelt, wenn die Streitigkeit in die Zuständigkeit eines Bezirksgerichts fällt, es sei denn, der Verkäufer zieht es aus eigenen Gründen vor, die Streitigkeit vom nach dem Gesetz zuständigen Gericht verhandeln zu lassen. Wird die Streitigkeit von einem anderen als dem nach dem Gesetz zuständigen Gericht beigelegt, so hat der Käufer, wenn er Verbraucher ist, innerhalb eines Monats, nachdem der Verkäufer diese Bestimmung schriftlich geltend gemacht hat, das Recht, die Streitigkeit vom nach dem Gesetz zuständigen Gericht verhandeln zu lassen.

XXIII Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der Verkäufer ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Er muss den Käufer hierüber schriftlich, unter Übermittlung der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, informieren. Der Käufer hat die fraglichen Änderungen akzeptiert, wenn er den Verkäufer nicht innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Übermittlung schriftlich darüber informiert hat, dass er dem widerspricht.